Der Präsident und der Vizepräsident vertreten gemeinsam oder jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1000 Euro die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes gem. § 13/1.der Satzung erforderlich ist.