Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer ein Vorsitzender, vertreten gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis wird durch einen Genehmigungsvorbehalt für folgende Beschlüsse eingeschränkt: a) Errichtung von Planstellen, soweit Zuschüsse zu deren Finanzierung aus kirchlichen Mitteln benötigt werden, b) Grundstücksgeschäfte im Umfang von mehr als 15.000,-- Euro, c) die Aufnahme und Hergabe von Darlehen über 15.000,-- Euro, d) die Übernahme von Bürgschaften.