Der 1. und 2. Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Für Rechtsgeschäfts über den An- und Verkauf von Grundstücken, über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Darlehen und anderen dinglichen Rechten sind die Unterschriften des 1. Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.