| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der hauptamtliche geschäftsführende Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, die beiden ehrenamtlichen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam. Gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung bedürfen folgende Beschlüsse in Ausübung des kirchlichen Aufsichtsrechts zu ihrer Rechtswirksamkeit mit Wirkung im Außenverhältnis der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes für die Diözese Regensburg e.V.: 1. Satzungsänderungen 2. Auflösung des Verbandes 3. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe des Eigentums an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken 4. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000 EURO. Ausgenommen sind Anschlussdarlehen. 5. Annahme oder Ausschlagung von Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnissen im Wert von mehr als 500.000 EURO 6. Planung und Durchführung von Bauvorhaben einschließlich Sanierungen und Großreparaturen mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 1 Mio. EURO 7. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet geschlossen werden und deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 100.000 EURO übersteigen 8. Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- und Garantieerklärungen jeder Art 9. Errichtung und Schließung, sowie wesentliche - insbesondere inhaltliche - Umgestaltung sozial-caritiativer Dienste und Einrichtungen 10. Ausgliederung von Teilbereichen oder Beteiligung an Teilbereichen verbandlicher Caritas durch die Gründung neuer Rechtsträger, insbesondere durch die Gründung von Gesellschaften, Stiftungen, Tochterunternehmen etc. 11. konstitutive Mitwirkung bei anderen Rechtsträgern, insbesondere durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen 12. Übernahme der Betriebsträgerschaft, des Betriebs oder der Betriebsführung von Einrichtungen oder Diensten 13. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen und kirchlichen Gerichten sofern der Streitwert mehr als 50.000 EURO beträgt und es sich nicht um Eilverfahren oder Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. In letzteren Fällen ist der Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V. unverzüglich nachträglich zu informieren. 14. In den Fällen der Ziffern 1, 2, 10 und 11 ist die Zustimmung nur in Einvernehmen mit dem Bischof von Regensburg zu erteilen. Die schriftliche Zustimmung gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung ist auch für sämtliche Beschlüsse des Verbandes als Beteiligter ausgegliederter rechtlich selbstständiger Gesellschaften, Stiftungen oder Tochterunternehmen etc. erforderlich, sofern der Verband die Stimmenmehrheit innehat. |