Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Abweichend hiervon ist der erste Vorsitzende allein zur Vertretung berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.