Vertretungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeweils einzeln. Der Ausschuss beschließt über die Maßnahmen, die der Erfüllung der Vereinsaufgaben dienen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro. Für darüber hinausgehende Maßnahmen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt über die Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks, die den Betrag von 5.000 Euro überschreiten.