Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen: dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten jeweils alleine. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.