Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende kann einen Geschäftsführer bestellen, der dem Vorstand nach § 26 BGB ebenfalls angehört. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein bei Rechtshandlungen, die den Verein bis max. 12.000 EUR pro Jahr verpflichten, allein. Ansonsten vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein zu zweit.