Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Kassier. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zum Erwerb, Verkauf, Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.500,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.