Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Abteilungsleiter. Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt, der Vizepräsident und Abteilungsleiter vertreten gemeinsam. Für Anschaffungen und Investitionen, den den Betrag von 20.000,00 € übersteigen, für die Vornahme von Grundstücksgeschäften, die Aufnahme von Krediten oder Darlehen die den Betrag von 25.000,00 € übersteigen bedarf es der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.