Vertretungsberechtigt ist der Präsident allein. Der Präsident ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Aufnahme von Darlehen, die Veräußerung von Vereinsvermögen, das Eingehen oder Auflösen von Beteiligungen oder ähnlichen Rechten, das Ausstellen von Wechseln und allen Verträgen mit wiederkehrenden Lasten, insbesondere Miet- und Leasingverträge, bedürfen der Genehmigung des Beirats.