Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.500,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.