Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.