Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften aller Art von mehr als 1.000,00 EUR der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedarf.