Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB wie folgt beschränkt: Der Erwerb oder der Verkauf, auch die Belastung von Grundstücken und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Aufnahme einse Kredits, unabhänging von seiner Höhe, sind ausgeschlossen.