Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb und Verkauf größerer Wirtschaftsgüter über 1.500,00 Euro sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.