Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 800,00 EUR verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.