Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorsitzende besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1.000,00 Euro belasten, ist die Zustimmung des Gesamtvorstands notwendig.