Jeder Partner vertritt einzeln. Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
ist die gemeinsame Berufsausübung als Rechtsanwalt (vgl. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO), Steuerberater (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 StBerG) und Wirtschaftsprüfer (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 WPO).