mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Rechtsanwälte (insbesondere nach § 3 BRAGO) und Steuerberater (insbes. nach § 2 StBerG), soweit das jeweilige Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater zulässt.