Jeder Partner vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Partner darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Freischaffende Landschaftsarchitekten (Erbringung von freiberuflichen Leistungen aus der Landschaftsarchitektur)