| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen sowie die damit verbundenen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Absatz 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Absatz 4 Nummer 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |