mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gegenstand der Partnerschaft ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemä3 § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie die Durchführung von freiwilligen Prüfungen sowie damit vereinbare Tätigkeiten. Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers nimmt die Partnerschaft nicht vor.