| Gegenstand | gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die für die Berufsangehörigen als Architekten / Innenarchitekten / Landschaftsarchitekten / Stadtplaner geltenden Berufspflichten nach dem Sächsischen Architektengesetz (SächsArchG) werden von der Partnerschaft beachtet. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind. Partner kann nur sein, wer den gemäß in § 1 Abs. 2 PartGG aufgeführten Professionen entspricht. |