die für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 2 WPO sowie §§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 3 StBerG; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen |