Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuer- und Handelsgesetzen bestehen.Betriebswirtschaftliche Beratung, Anfertigen von steuerrechtlichen und anderen betriebswirtschaftlichen Gutachten.Die Prüfungstätigkeit über die Beachtung steuerlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen sowie alle mit § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG vereinbaren Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.