| Gegenstand | Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Berufsausübung auf sämtlichen Gebieten, in denen Rechtsanwälte tätig sein dürfen und die von der Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft versichert ist; insbeondere die Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen. |