| Gegenstand | - die gemeinschaftliche Ausübung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit der Partner, - die Gesellschaft ist ausschließlich freiberuflich und nicht gewerblich tätig, - die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, welche den Gegenstand der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar fördern. Die Errichtung, Übernahme, Beteiligung, Pacht oder der Erwerb und die Veräußerung von anderen Gesellschaften ist im Rahmen der standes- und berufsrechtlichen Regelungen zulässig, wobei die Partner hierüber einstimmig zu beschließen haben. |