von der Vertretung gemäß § 6 Abs. 2 PartGG ausgeschlossen.
Gegenstand
Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten und Ingenieure insbesondere gemäß der Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Die Partnerschaftsgesellschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.