Die Partnerschaft wird durch zwei Partner gemeinschaftlich vertreten.
Gegenstand
Die Dienstleistung in der ambulanten Jugendhilfe nach dem SGB VIII/KJHG §§ 27 ff. als freier Träger der ambulanten Jugendhilfe zur Durchführung von Hilfen zur Erziehung. Daneben kann die Partnerschaftsgesellschaft alle Arbeiten im sozialpädagogischen/psychotherapeutischen Bereich erbringen, die die freie Berufsführung der Partner in diesem Tätigkeitsfeld mit sich bringt.