Jeder Partner vertritt einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gegenstand
Gegenstand und Zweck der Partnerschaft ist die von Lieferinteressen unabhängige Übernahme von freiberuflichen Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesondere Planungs-, Beratungs-, Überwachungs- und Betreuungsaufgaben auf dem Gebiet des Hochbaus und des Städtebaus.