gemeinsame Ausübung der Steuerberatung einschließlich sämtlicher nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubter Leistungen.Tätigkeiten,die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr.1 STBerG sind ausgeschlossen.