Die gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung und der gemeinsame Betrieb einer vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Zahnarztpraxis. Die Partnerschaftsgesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass sich diese Maßnahme im freiberuflichen Bereich halten und mit den jeweiligen Standesrichtlinien vereinbar sind. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks weitere Standorte oder Zweigpraxen gründen und unterhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.