| Gegenstand | Die Tätigkeit der Partner erstreckt sich auf die unabhängige, gemeinschaftliche Berufsausübung der Gesellschafter als Beratende Ingenieure, mithin die gemeinsame Wahrnehmung der Berufsaufgaben im Sinne von § 23 Abs. l BauKaG NRW (eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet des Ingenieurwesens unter wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung, Steuerung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann). |