| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und die Übernahme zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehörenden Aufträgen und Dienstleistungen sowie deren Ausführungen durch die Partner und Mitarbeiter der Partnerschaft. Im Rahmen des § 59b BRAO können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Partnerschaft aufgenommen werden. Die Partnerschaft darf darüber hinaus auch solche Geschäfte tätigen, die zur Förderung der gemeinschaftlichen Berufsausübung geeignet sind. Sie ist berechtigt, sich im Rahmen der beruflichen Vorschriften an anderen Unternehmen zu beteiligen und Zweigniederlassungen im Inland zu errichten. |