| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung der für Steuerberater gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten durch die Partner. Die Partnerschaft ist auch zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck zu dienen geeignet sind. Sie kann, sofern und soweit dies berufsrechtlich erlaubt ist, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich auch im Rahmen berufsrechtlicher Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |