Die gemeinsame Ausübung des Ingenieurberufs der Gesellschafter. Die Gesellschaft nimmt die Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 BauKaG NRW wahr und beachtet die Berufspflichten nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben. |