| Gegenstand | Die gemeinsame Berufsausübung als Architekten sowie alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen eines freien Berufs und unter Beachtung des Berufsrechts ausgeübt werden können. |