Die gemeinschaftliche Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben als Berufsausübung als Architekten. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für die Berufsangehörigen nach § 2 BauKaG NRW geltenden Berufspflichten gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 7; 10 BauKaG NRW zu beachten.