Die Fortführung der bestehenden Gesellschaft zwecks gemeinsamer Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit zum 04.01.2016 nach Maßgabe des geschlossenen Berufsausübungsgemeinschafts-Vertrages. Die Partner bilden hierfür eine Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne § 33 Abs. 2 ZV-Ärzte.