| Gegenstand | Die Erfüllung der Aufgaben gemäß der §§ 33 und 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz und des § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 Wirtschaftsprüferordnung und weiterer eventuell darüber hinausgehender Tätigkeiten, solange diese als freiberufliche Tätigkeiten gelten. Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers sind ausdrücklich nicht Gegenstand der Gesellschaft. Die Partnerschaft ist nicht berechtigt, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere sind Handels- und Bankgeschäfte ausgeschlossen. |