Die geschäftsmäßige Hilfestellung in Steuersachen sowie die damit verbundenen Tätigkeiten im Sinne von § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Tatigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.