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Code: mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (017)
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. Durchführung von Jahresabschlussprüfungen wirtschaftlicher Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis dieser Prüfungen 2. Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen 3. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S.V. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels-und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.