Die Übernahme der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 i.V.m. 43a Abs. 2 WPO, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, Erbringung von Bewertungsleistungen, Vornahme sonstiger betriebswirtschaflticher Prüfungen mit oder ohne Beglaubigungswirkung, unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen, Übernahme von Treuhandtätigkeiten und Erbringung betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen.