Führung, Gründung und Betrieb eines oder mehrerer Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) nach § 95 Sozialgesetzbuch V, insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und der privatärztlichen Versorgung - vornehmlich auf dem Gebiet der Anästhesiologie- sowie aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten einschließlich der Bildung von und Teilnahme an Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern und Kostenträgern.