Code: Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. (093)
Gegenstand
Gemeinschaftliche Berufsausübung auf sämtlichen Gebieten, zu denen Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassenen Berufsträger tätig sein dürfen, insbesondere die Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen. Eine staatliche Zulassung ist nicht erforderlich.