Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. Vorbehaltsaufgaben für Wirtschaftsprüfer verbleiben bei Vertragspartner 1 und 3. Die §§ 705 bis 740 BGB finden Anwendung, soweit sich aus dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.