Jeder Partner vertritt einzeln. Partner können ermächtigt werden, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. .
Gegenstand
Die gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufes der Partner. Im Rahmen des § 59 a BRAO können auch andere Berufsträger wirtschafts-. und rechtsberatender Berufe in die Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen werden.