| Gegenstand | Gemeinschaftliche Ausübung des Rechtsanwaltsberufs. Soweit Partner aus Rechtsgründen daran gehindert sind, eine Funktion als Verteidiger in Straf- und Bußgeldangelegenheiten, Schiedsrichter, Mitglied von Aufsichts- oder Beiräten, als Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Sequester oder Insolvenzverwalter im Namen der Partnerschaft auszuüben, handeln sie für Rechnung der Partnerschaft und auf deren Kosten. |