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Code: Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (052)
Gegenstand
Die gemeinsame Ausübung als Rechtsanwälte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte im Rahmen des rechtlich zulässigen im Sinne einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG).